In meiner Blog-Rubrik Fragen & Antworten beantworte ich von Zeit zu Zeit Fragen meiner Blog-Leser zum Thema Sponsoring. Heute erreichte mich eine Frage, ob ein minderjähriger Eishockeyspieler von einer Beratungs-Firma gesponsert werden kann.
Sportsponsoring bei minderjährigen Einzelsportler einer Mannschaft
Die Frage, ob ein Sportsponsoring bei minderjährigen Einzelsportlern einer Mannschaftssportart sponsern kann, ist ganz klar mit „ja“ zu beantworten. Allerdings gilt es hierbei einige Einschränkungen zu beachten.
Geschäftsfähigkeit
Kinder unter sieben Jahren sind laut § 104 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht geschäftstätig und dürfen keine Verträge mit Sponsoren abschließen. Hierfür ist nur der gesetzliche Vertreter befugt.
Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren sind laut § 106 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen nur Geschäfte abschließen, die Vorteilhaft für sie sind. Dazu gehören zum Beispiel die Annahme von Schenkungen oder die Überlassung von Mitteln Dritter (z.B. Sportausrüstung). Eigene Verträge darf er nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Demnach darf ein Sponsoring-Vertrag, der vom Sponsor eine Gegenleistung erwartet, ebenfalls nur mit dem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.
Sponsoring-Leistung
Sponsoring beruht immer auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Daher muss der Gesponserte Sportler auch eine adäquate Gegenleistung für den Sponsor erbringen. Dies kann sich im Fall eines Mannschaftssportlers als problematisch herausstellen. Ein Jugendlicher wird es als Einzelsportler innerhalb eines Teams relativ schwer haben sich werblich hervorzutun, um so eine relevante Werberreichweite für den Sponsor zu erzielen.
Es gibt aber auch Ausnahmen. So wäre es beispielsweise möglich, dass ein Einzelsportler einer Mannschaftssportart als Testimonial für einen Sponsor auftritt. Außerdem ist es möglich, dass der Einzelsportler mit eigenen reichweitenstarke Plattformen (z.B. seine Website oder Social Media Plattformen) eine für Sponsoren werberelevante Reichweite erzielt. In diesem Fall könnte er ebenfalls eine adäquate Gegenleistung anbieten. Diese sollte dem Wert der vom Sponsor eingebrachten Sponsoring-Summe entsprechen.
Ein Beispiel für einen solchen Fall ist der Jugend-Fußballspieler Noah Shawn, der bereits als zwölfjähriger mehrere tausend Facebook-Fans vorweisen kann und dessen YouTube-Videos mehrere hunderttausend Videoabrufe erzielen. Eine solche Reichweite kann für Sponsoren definitiv interessant sein.
Steuerliche Behandlung
Die Annahme von Sponsoring-Leistungen durch einen Einzelsportler stellt eine Einnahme im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dar und muss entsprechend versteuert werden.
Die Aufwendung des Sponsors kann steuerrechtlich als Betriebsausgabe anerkannt werden, sofern durch das Sponsoring-Engagement ein wirtschaftliche Vorteil für den Sponsor angestrebt wird. Stehen allerdings die Leistungen des Sponsors in einem starken Missverhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil, dann kann dem Sponsor der Betriebsausgabenabzug verweigert werden.
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