Spendenbescheinigung vom Verein

Worauf müssen Verein und Spender bei einer Spendenbescheinigung achten? Wo lauern rechtliche Stolperstricke? Mehr Infos hier im Beitrag!

In meiner Blog-Rubrik „Fragen und Antworten“ beantworte ich regelmäßig Fragen zum Thema Sportmarketing. Vergangene Woche hat mich folgende  Frage zum Thema Spendenbescheinigung von einem Sportverein erreicht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir sind ein gemeinnütziger Verein (Sport, Fußball, Laufen, gemeinsame Feste) und haben von einem Selbständigen eine Geldspende > 500 EUR für den Kauf von Trikots bekommen. Der Spender verlangt jetzt eine Spendenquittung? Reicht hier eine Quittung aus dem Quittungsblock oder müssen wir eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Wir vermuten, dass er die Spende/Quittung bei seiner Steuer geltend machen möchte.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Auch wenn ich kein Rechtsexperte bin und ausdrücklich darauf hinweise, dass die Beantwortung der Frage keine Rechtsberatung darstellt, werde ich versuchen die wesentlichen Inhalte der Frage zu beantworten.

Ausstellen einer Spendenbescheinigung

Formular-Spendenbescheinigung

Eine Spendenbescheinigung (im Fachjargon Zuwendungsbescheinigungen genannt) darf durch einen Verein nur dann ausgestellt werden, wenn dieser die Gemeinnützigkeit erlangt hat. Diese Gemeinnützigkeit muss durch einen sogenannten Freistellungsbescheid nachgewiesen werden. Mit der Ausstellung des Freistellungsbescheides durch die Finanzbehörde, darf ein Verein Spendenbescheinigungen ausstellen. Der Freistellungsbescheid darf allerdings nicht älter als 5 Jahre sein.

Innerhalb des Vereins dürfen Spendenbescheinigungen nur von dazu berechtigten Personen ausgestellt werden.  Dies ist in der Regel der Vorstand (z.B. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, etc.).

Spendenbescheinigungen und Haftung

Der Verein haftet bei der Ausstellung eines Spendenbescheinigung gegenüber dem Staat für entgangene Steuerbeträge. Sollte der Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Spendenbescheinigung ausstellen oder veranlassen, dass die Spende nicht dem in der Bestätigung angegebenen Zweck zugeführt wurde, dann hat dies Folgen. Die Haftung beträgt 30% des zugewendeten Betrages plus eventuelle Gewerbesteuer (10-15%) (vgl. § 10b EStG). Das bedeutet, dass der Aussteller der Spendenbescheinigung, also der Vorstand, mit bis zu 45% des Spendenbetrags privat (!) haftbar gemacht werden kann, wenn dieser die Spendenbescheinigung falsch ausstellt oder Spendengelder falsch verwendet. Des Weiteren kann der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren, was immer fatale Folgen für den Verein nach sich zieht.

Tipp: Vereinsverantwortlichen, die Spendenbescheinigung für den Verein ausstellen, sollten sich gut mit dem Thema Spenden im Verein auskennen, denn der Spender darf immer auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung vertrauen (es sei denn er hat die Spendenbescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt bzw. ihm war die Unrichtigkeit Bescheinigung bekannt oder durch grober Fahrlässigkeit unbekannt). Unwissenheit schützt auch hier vor Strafe nicht! Daher ist jeder Vereinsverantwortliche, der eine Spendenbescheinigung ausstellt sehr gut beraten, sich vorab mit der entsprechenden Literatur zum Thema Steuern und Verein (siehe am Ende dieses Beitrages) einzulesen.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, dem empfehle ich den Praxisratgeber „der verein wissen“ von Lexware, den man hier risikolos 4 Wochen lang kostenlos testen kann. Darin enthalten ist auch eine rechtssichere Anleitung zum ausfüllen und verbuchen von Spenden. 

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spendenbescheinigungen

Eine Spendenbescheinigung an einen Spender darf nur dann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Geld- oder Sachspende, die dem steuerlich begünstigten (gemeinnützigen) Zweckbetrieb des Vereins zufließt (Spenden für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist unzulässig!)
  • unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung
  • Freiwilligkeit

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann darf der Spender die Spende nicht steuerlich geltend machen und es darf auch keine Spendenbescheinigung durch den Verein ausgestellt werden.

Bei Entgegennahme einer Spende und der Ausstellung einer Spendenbescheinigung steht außerdem der Verein in der Pflicht, die Spende dem gemeinnützigen Bereich zufließen zu lassen. Eine Verwendung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist unzulässig und der Verein kann für die falsche Mittelverwendung haftbar gemacht werden.

Ausstellung einer korrekten Spendenbescheinigung

Die Ausstellung einer Spendenbescheinigung muss formal richtig erfolgen. Will ein Spender seine Spende steuerlich geltend machen, dann sollte er darauf achten, dass er eine korrekte Zuwendungsbescheinigung vom Verein erhält. Eine Spendenquittung aus einem handelsüblichen Quittungsblock ist hierbei nicht ausreichend.

Vereine können bei der Ausstellung von steuerrechtlich korrekten Zuwendungsbescheinigungen auf diverse Vorlagen zurück greifen. Wer zum Beispiel Vereinsverwaltungs-Software einsetzt, der kann Spendenbescheinigungen auf Knopfdruck für überwiesene Spenden erstellen. Wer keine spezielle Vereinssoftware einsetzt, der kann sich zum Beispiel vorgefertigte Spendenbescheinigungen hier bei Formblitz kostenlos herunterladen.

Literatur Steuern und Verein

Luger, F.,  Sauer, O., (2010). Vereine und Steuern: Rechnungslegung, Besteuerungsverfahren, Gemeinnützigkeit, Spenden, Ehrenamt. München: Deutscher Taschenbuch Verlag
Burhoff, D. (2014). Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder. Herne: NWB Verlag.
Buchna, J., Seeger, A., Brox, W. (2010). Gemeinnützigkeit im Steuerrecht: Die steuerlichen Begünstigungen für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften - steuerliche Spendenbehandlung. Achim: Erich Fleischer Verlag
Dauber, H., Schneider, J. (2014). Vereinsbesteuerung Kompakt. Weil im Schönbuch: HDS-Verlag.

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