Sponsoring-Vertrag

Streitigkeiten zwischen Sponsoring-Geber und Sponsoring-Nehmer vermeidet ihr mit einem ordentlich formulierten Sponsoring-Vertrag. Hier erfahrt ihr was dafür zu tun ist.

Sponsoring-Vertrag

Der Abschluss eines Sponsoring-Vertrages ist das übergeordnete Ziel einer jeden Sponsoren-Akquise. Mit ihm besiegeln Sponsor und Gesponserter ihre Partnerschaft. Wir unterscheiden zwischen dem mündlichen und dem schriftlichen Sponsoring-Vertrag. Der schriftliche Sponsoring-Vertrag ist dem Mündlichen immer vorzuziehen.

Mündlicher Vertrag

Besonders bei kleineren Sponsoring-Projekten vereinbaren Sponsoren und Gesponserte Sponsoring-Kooperationen mündlich oder und/durch durch konkludentes Handeln (stillschweigender Ausdruck des Willens zur Kooperation). Das ist zwar bequem, macht im Streitfall aber große Probleme. Kommt es im Verlauf der Sponsoring-Partnerschaft zu Meinungs-Verschiedenheiten zwischen Sponsor und Gesponsertem, kann dies schnell zu einem kostspieligen Rechtsstreit führen. In der Regel übersteigt dieser die Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Sponsoring-Vertrages um ein Vielfaches.

Sponsoren, aber vor allem Gesponserte zeigen mit dem Verzicht auf einen schriftlich formulierten Sponsoring-Vertrag ihren mangelnden Bindungswillen und ihre Unprofessionalität. Von Sponsoring-Partnern, die auf einen schriftlich formulierten Vertrag verzichten wollen ist besser Abstand zu nehmen.

Schriftlicher Vertrag

Aus den oben genannten Gründen solltet ihr  auf einen schriftlichen Sponsoring-Vertrag keinesfalls verzichten. Zwar ist die Formulierung eines Sponsoring-Vertrages mit einigem Aufwand und Kosten verbunden, er bringt aber auch unverzichtbare Vorteile:

  • Schutz vor Übereilung: Die schriftliche Ausarbeitung eines Sponsoring-Vertrages schützt die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen. Bei der Vertragsformulierung treten immer praxis- und vertragsrelevante Fragen auf, die ihr im Vorfeld klären könnt.
  • Vertragsgegenstand: Der Sponsoring-Vertrag beschreibt, worum es bei der Sponsoring-Kooperation geht. Das ermöglicht es Außenstehenden (Anwälten, Gerichten,…) im Konfliktfall schnell, sich in die Sponsoring-Kooperation einzuarbeiten und diese zu verstehen.
  • Rechte und Pflichten: Der Sponsoring-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Sponsoring-Parteien bindend und dient als Beweissicherheit für die vereinbarten Vertragsinhalte. Dies kann steuerrechtlich relevant werden!

Die Vertragsgestaltung übernimmt am besten der der Gesponserte. Ihm fällt die inhaltliche Vertragsgestaltung in der Regel leichter als dem Sponsor, da er sich besser mit dem Sponsoring-Projekt und seinen Möglichkeiten auskennt. Möchte der Sponsor die Vertragsgestaltung übernehmen, ist es sinnvoll den Vertrag vor der Unterschrift von einem Anwalt prüfen zu lassen. Zu groß ist die Gefahr, mögliche nachteiligen Vertragsklauseln nicht zu erkennen und die Konsequenzen falsch einzuschätzen.

Die Formulierung eines rechtsgültigen Sponsoring-Vertrages stellt sowohl für den Rechtslaien als auch Anwälte eine Herausforderung dar. Sponsoring-Nehmer sind typischerweise keine Juristen. Es ist schwer für sie die Rechtsgültigkeit eines Vertrages einzuschätzen und sicherzustellen. Ein Rechtsbeistand hat meist Probleme damit die relevanten Sachverhalte richtig zu erfassen, wenn er nicht mit dem Thema Sponsoring vertraut ist. Daher benötigt ihr beides: Eine gute Kenntnis des Sponsoring-Projektes und juristisches Wissen. Wer keine Rechtskenntnis besitzt, der benötigt bei der Vertragsgestaltung Hilfe. Am besten durch einen kompetenten Sponsoring-Fachanwalt. Natürlich kann sich nicht jeder einen teuren Fachanwalt leisten. Daher greifen Sponsoren und Gesponserte in der Praxis gerne auf Sponsoring-Musterverträge zurück.

Mustervertrag

Im Internet findet ihr eine Reihe kostenloser und kostenpflichtiger Sponsoring-Musterverträge zum Download. Solche Musterverträge eignen, einen ersten Überblick über notwendige Vertragselemente zu bekommen. Allerdings unterscheiden sich Sponsoring-Partnerschaften auf Grund der Unterschiedlichkeit von Sponsoring-Nehmern und der jeweiligen Projekte erheblich. Daher kommt ihr um einen individuell ausgearbeiteten Sponsoring-Vertrag nicht herum. Eine Vereinheitlichung und Standardisierung von Sponsoring-Verträgen macht nur im Bereich von Ausrüster- oder Lizenzkooperationen Sinn. Hier ändern sich die Vertragsinhalte selten.

Jede Sponsoring-Art und jedes Sponsoring-Projekt besitzt seine individuellen Eigenheiten und ist individuell zu betrachten. Ein Sponsoring-Mustervertrag kann nur eine erste, grobe Gestaltungshilfe sein. Nehmt aber Abstand davon solche Vertragswerke eins zu eins für das eigene Sponsoring-Projekt zu übernehmen. Um Rechtssicherheit zu bekommen empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen. Für Rechtslaien besteht das Risiko, dass geschlossene Vereinbarungen unwirksame Klauseln enthalten. Im schlimmsten Fall machen diese den gesamten Sponsoren-Vertrag unwirksam.

Wenn ihr die Formulierung eines Sponsoring-Vertrages aus Kostengründen selbst in die Hand nehmen wollt, besorgt euch das Fachbuch Sponsoringvertrag der beiden Rechtsanwälten Ulrich Poser und Bettina Backes [ref] Poser, U., Backes, B. (2010): Sponsoringvertrag. C.H.Beck; 4., neu bearbeitete Auflage. [/ref]. Darin wird erklärt wie ein Sponsoring-Vertrag inhaltlich aufzubauen ist. In der mitgelieferten CD findet ihr für jeden Vertragsteil rechtsgültige Vertragstexte, die ihr für den eigenen Sponsoring-Vertrag nutzen und individuell anpassen könnt. Außerdem werden die Vertragstexte im Buch detailliert erklärt. Auch wenn sich das Buch an Rechtskundige richtet, versetzt es euch in die Lage einen professionellen, individuellen Sponsoring-Vertrag aufzusetzen.

Mit den folgenden Ausführungen gehe ich näher auf die Inhalte eines selbst verfassten Sponsoring-Vertrages ein. Eine Rechtsberatung kann und soll damit nicht erfolgen. Mein Ziel ist den Leser mit den notwendigen Vertragsinhalten vertraut zu machen, so dass diese Bekannt sind und in die Vertragsformulierung einfließen. Einen selbst formulierten Vertrag müsst ihr durch einen Anwalt auf Rechtssicherheit überprüfen lassen. Die Kosten sind in der Regel überschaubar.

Vertragsinhalte

Die Autoren Ulrich Poser und Bettina Backes schlagen in ihrem Buch „Sponsoringvertrag folgenden Aufbau für das eigene Vertragswerk vor:

  1. Präambel
  2. Sponsoring-Vertrag
    1. Leistung des Sponsors
    2. Gegenleistung des Gesponserten
    3. Ausschließlichkeit
    4. Wohlverhalten, Unterrichtung, Vertraulichkeit, Zweckbindung, Doping
    5. Persönliche Leistung, Abtretbarkeit
    6. Haftungsausschluss, Erfüllungsinteresse
    7. Sicherheitsleistung, Vertragsstrafe, Aufrechnung
    8. Inkrafttreten, Laufzeit, Optionsrechte
    9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
    10. Schriftform, Zugang von Erklärungen, Salvatorische Klausel
    11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    12. Anlagen

Welche Bedeutung und Inhalte die einzelnen Vertrags-Bestandteile haben, erkläre ich im weiteren Verlauf. Die zu den Erklärungen passenden Vertrags-Formulierungen für den eigenen Sponsoring-Vertrag findet ihr im Fachbuch Sponsoringvertrag von Poser und Backes.

Präambel

Das Verfassen einer Präambel ist bei der Erstellung eines Sponsoring-Vertrages zwar keine Voraussetzung, aber sinnvoll. Die Präambel übernimmt den Zweck einer Erklärungsfunktion. Sie verdeutlicht wer die Vertragsparteien sind, welchen Zweck der Sponsoring-Vertrag verfolgt und welche Aktivitäten gesponsert werden.

Die Präambel kommt ohne komplizierte juristische Formulierungen aus und dient Dritten im Konfliktfall den Sponsoring-Sachverhalt schnell zu erfassen. Außerdem dokumentiert sie den beiderseitige Willen zur vertraglichen Regelung und die verfolgten Sponsoring-Ziele. Die Präambel dient dazu, den Sponsoring-Vertrag zu verschlanken, indem sie einheitliche Begriffe und deren Verwendung (Sponsor, Gesponserter, Veranstaltung,…) für das Vertragswerk definiert. Damit verkürzt sie den Sponsoring-Vertrag und macht ihn besser lesbar.

Leistung Sponsor

Unter dem Vertragspunkt „Leistung des Sponsors“ werden die Geld-, Sach-, oder Dienstleistungen definiert, die er Sponsor für die Leistung des Gesponserten zur Verfügung stellt.

Beispiel:

§1 Leistung des Sponsors

Der Sponsor verpflichtet sich, dem Gesponserten einmalig zum Zweck der Durchführung der Veranstaltung X am XX.XX.XXXX einen Betrag in Höhe von Euro … zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Höhe zu zahlen. Die Zahlung ist am XX.XX.XXXX fällig. Sie ist per Überweisung auf das Konto des Gesponserten bei der XY-Bank, IBAN […], BIC […] zum Zeitpunkt X zu entrichten. Entscheidend ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Gesponserten.

Leistung Gesponserter

Da das Prinzip des Sponsorings auf Leistung und Gegenleistung beruht, müsst ihr im Sponsoring-Vertrag auch die vom Gesponserten zu erbringende Gegenleistung definieren.

Beispiel:

§2 Gegenleistung des Gesponserten

Als Gegenleistung für die in §1 zu erbringenden Leistungen des Sponsors, hat der Gesponserte folgende Leistungen zu erbringen:

(1)….

(2)….

(3)….

usw.

Ausschließlichkeit

Obwohl viele Sponsoring-Engagements einen ideellen Hintergrund haben, besteht die hauptsächliche Intention eines Sponsors darin, die eigenen Kommunikationsziele zu erreichen. Mitbewerber oder zu viele Sponsoren schmälern die Erreichung dieser Ziele. Auch Tätigkeiten des Sponsoring-Nehmers für Werbepartner, die nicht als Sponsor auftreten, mindern den Wert der Werbeleistung für Sponsoren.

Im Sinne des Sponsors regelt der im Sponsoring-Vertrag unter dem Punkt Ausschließlichkeit geregelt werden, ob es neben dem Sponsor weitere Sponsoren gibt. Darüber hinaus legt er fest, ob der Sponsor Exklusivrechte besitzt und inwiefern der Gesponserte für andere Werbepartner tätig werden darf.

Die Ausschließlichkeits-Vereinbarung ist extrem wichtig, da ein Verstoß gegen sie vom Sponsor als eine schwere Vertragsverletzung angesehen wird. Solche Vertragsverletzungen führen zu einem frühzeitig aussteigen des Sponsors aus dem Sponsoring-Vertrag, inklusive Schadensersatz-Forderungen.

Wohlverhalten

Dem Sponsor ist im Rahmen einer Sponsoring-Kooperation daran gelegen, dass der Gesponserte sich in der Öffentlichkeit im Sinne des Sponsors verhält. Zumindest soll er sich nicht schädlich für den Sponsor verhalten. Der Gesponserte hat ein Interesse daran, dass der Sponsor ihn nicht bei der Ausführung seiner Aktivitäten oder der Erreichung seiner Ziele einschränkt.

Der Sponsoring-Vertrag regelt, dass sich der Gesponserte nicht negativ über den Sponsor, seine Produkte oder Dienstleistungen äußert. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Sponsor, Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Gesponserten zu nehmen.

Diese Verhaltens-Grundsätze regelt die Generalklausel, da wir alle möglichen Ereignisse unmöglich vorhersehen können und Einzel-Regelungen den Sponsoring-Vertrag unnötig aufblähen.

Unterrichtung

Im Rahmen einer Sponsoring-Kooperation treten Ereignisse auf, die das Sponsoring-Engagement in irgendeiner Art und Weise beeinflussen. Daher vereinbaren die Vertragsparteien, sich rechtzeitig aktiv über Umstände, die den Sponsoring-Vertrag beeinflussen, zu informieren.

Vertraulichkeit

Das Ziel einer Sponsoring-Kooperation darin besteht die Zusammenarbeit zwischen Sponsor und Gesponserten in der Öffentlichkeit zu kommunizieren. Trotzdem gibt es zwischen den Vertragsparteien nicht öffentliche, vertrauliche Absprachen. Dazu gehören preisliche Absprachen oder die vom Sponsor verfolgten Ziele. In der Vertraulichkeits-Erklärung regeln wir unter welchen Bedingungen Dritte (Finanzbehörden, …) Einsicht in den Sponsoring-Vertrag nehmen dürfen.

Zweckbindung und Rechnungslegung

Besonders bei einem hohen Förderungs-Interesse des Sponsors (Kultur, Soziales, Ökologie, Nachwuchsförderun), kann dieser die zweckgebundene Verwendung der von ihm eingebrachten Sponsoring-Leistung verlangen. Gegebenenfalls möchte der Sponsor die Einhaltung dieser Vereinbarung auch prüfen. Hierzu gewährt der Gesponserte dem Sponsor oder einer unabhängigen Dritten Person mit der Rechnungslegung Einsicht in die Bücher und/oder Geschäftsunterlagen des Gesponserten.

Doping

Im Bereich Sport-Sponsoring sehen sich Sponsoren mit der Doping-Problematik konfrontiert. Ein Dopingvergehen von Sportlern wirkt sich grundsätzlich schädlich auf das Sponsoring-Engagement aus. Daher berücksichtigen wir bei Sponsoring-Engagements im Sport das Thema Doping im Sponsoring-Vertrag. Hierbei verweisen wir bei der Vertragsformulierung auf den jeweils national gültigen Anti Doping Code der Welt Anti Doping Agentur (WADA) verweisen. In Deutschland ist dies der NADA-Code.

Persönliche Leistungserbringung

Der Sponsoring-Vertrag besitzt, verglichen mit vielen anderen Verträgen, im Hinblick auf die persönliche Leistungserbringung eine Besonderheit. In der normalen Wirtschaft kann eine vertraglich zugesicherte Leistung unter Umständen an einen Subunternehmer weitergegeben werden. Dem Auftraggeber wird dies in der Regel egal sein, solange er seine Leistung in der vereinbarten Qualität bekommt.

Ein Sponsor hat ein allergrößtes Interesse daran, dass die vereinbarte Leistung der Gesponserte und nicht ein Dritter erbringt. Er wäre nicht einverstanden, wenn nicht der Gesponserte, sondern ein Dritter mit seinem Unternehmens-Logo auftritt. Die Leistung für den Sponsoren würde mit der zur Verfügung gestellten Werbefläche zwar erbracht, allerdings nicht von demjenigen, der die Leistung erbringen soll. Dies wäre zum Nachteil des Sponsors. Daher regelt der Sponsoring-Vertrag die die persönlich zu erbringende Leistung.

Abtretbarkeit

Auch die Abtretung vertraglicher Forderungen an Dritte stellt beim Sponsoring-Vertrag ein Problem dar. Schließlich haben beide Vertragsparteien beim Sponsoring ein Interesse daran, dass sie ausschließlich mit dem jeweiligen Vertragspartner zu tun haben und nicht mit anderen Dritten.

Es kann dennoch sinnvoll sein eine Abtretungs-Vereinbarung im Sponsoring-Vertrag aufzunehmen, welche die Option einer Abtretung der Forderungsansprüche nach schriftlicher Absprache beinhaltet. Dies macht beispielsweise im Falle von Inhaberwechseln beim Verkauf von Unternehmen oder ähnlichem Sinn.

Haftungsausschluss Gesponserter

Der Sponsoring-Vertrag regelt bei den Haftungsausschlüssen, ob und wofür der Sponsor bzw. seine Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gesponserten aufgrund leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet.

Haftungsausschluss Sponsor

Normalerweise ist es nicht möglich, dass Dritte (zum Beispiel bei der Durchführung einer Veranstaltung) den Sponsor für sein Mitwirken haftbar machen. Schließlich gibt es keine vertragliche Regelungen zwischen diesen Parteien. Hier greifen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Es gibt aber Fälle, in denen ein Sponsor in Regress genommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Sponsor im Rahmen der Durchführung eines Sponsoring-Projektes Produkte, Dienstleistungen oder Mitarbeiter zur Verfügung stellt.

Wollt ihr eine Haftung des Sponsors gegenüber Dritten ausschließen, müsst ihr als Gesponserter Vereinbarungen mit Dritten (Veranstaltungsbesuchern, Lieferanten,…) treffen. Diese müssen eine Haftung des Sponsors eingeschränkt oder ausschließen. Zudem kann der Sponsor vom Gesponserten im Sponsoring-Vertrag eine Versicherung gegen Sach- und Personenschäden verlangen. Dies sichert ihn zusätzlich gegen Schadensersatzansprüche ab. Die Übernahme der Kosten für die Versicherung müsst ihr ebenfalls vertraglich regeln.

Haftungsbeschränkung

Ein Sponsor verfolgt mit einem Sponsoring-Engagement in der Regel kommunikative Ziele und verlangt vom Gesponserten eine entsprechende kommunikative Gegenleistung. Diese hängt von vielen, vorher nicht absehbaren Faktoren ab (Medienpräsenz, Anzahl Veranstaltungs-Besucher, …), was der Gesponserte kaum beeinflussen kann. Daher muss der Vertrag den Gesponsertn von einer Haftung bezüglich der Erreichung kommunikativer Ziele des Sponsors ausgeschlossen werden. Es sei denn diese sind Hauptbestandteil der Vertragsleistung. Ausgenommen davon ist die schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten.

Erfüllungsinteresse

Das Erfüllungs-Interesse bezeichnet das Interesse des Gesponserten an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber dem Sponsor. Die Formulierung eines Erfüllungs-Interesses im Sponsoring-Vertrag hilft dem Gesponserten, Schadensersatz-Ansprüche für ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Kann durch ein schuldhaftes Verhalten des Gesponserten die Schadenshöhe quantifiziert und gemessen werden, kann der Sponsor den Schaden beim Gesponserten geltend machen. Um dieses Risiko zu minimieren, begrenzt der Vertag die Höhe des Erfüllungs-Interesses gegenüber dem Sponsor.

Sicherheitsleistung

Im Rahmen einer Sponsoring-Kooperation kann es vorkommen, dass der Gesponserte für die Umsetzung der Sponsoring-Kooperation in erhebliche Vorleistung treten muss. Sponsoring-Projekte zu planen und umzusetzen ist mit erheblichen finanziellen Aufwänden verbunden. Daher sichert sich der Gesponserte im Sponsoring-Vertrag gegen die Zahlungs-Unfähigkeit des Sponsors oder der Zahlung vereinbarter Prämien ab. Zur Absicherung vereinbaren die Vertragsparteien Sicherheits-Leistungen in Form von Bürgschaften oder hinterlegen Geldmittel auf auf einem Treuhandkonto. Somit hat der Gesponserte die Sicherheit, dass er im Erfolgsfall Zugriff auf die vereinbarten Finanzmittel hat. Auch für den Sponsor hat die treuhänderische Abwicklung von Sponsoring-Zahlungen. Scheitert das Sponsoring-Projekt, kann er die zur Verfügung gestellten Mittel unkompliziert einfordern.

Vertragsstrafen

Allgemeine Vertragsstrafen

Vertragsstrafen im Sponsoring-Vertrag dienen der Sanktionierung von nicht erbrachten Leistungen. Sie dürfen nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen.

Vertragstrafen bei Dopingvergehen

Die Formulierung von Vertragsstrafen findet vor allem im Bereich des Sport-Sponsorings Anwendung, da hier die Möglichkeit einer Schädigung des Sponsors bei Dopingvergehen besteht. Daher wird das Thema Doping bei Sportsponsoring-Verträgen auf jeden Fall thematisiert. Exemplarisch kann eine Vertragsstrafe bei einem  Dopingvergehen darin bestehen, die Sponsoring-Leistungen der vergangenen zwei Jahre zurück zu fordern.

Grundlage für eine Doping-Vereinbraung sind die Doping-Regelungen der Welt-Anti-Doping Agentur, nationaler Organisationen (in Deutschland die NADA), sowie die aktuellen Listen verbotener Substanzen.

Inkrafttreten

Aus gründen der Rechtssicherheit regelt der Sponsoring-Vertrag, ob der Vertrag mit der Unterschrift in Kraft tritt oder zu einem anderen Zeitpunkt.

Laufzeit

Der Sponsoring-Vertrag regelt neben seinem Inkrafttreten auch die Beendigung. Unbefristete Sponsoring-Verträge beinhalten entsprechende Kündigungsklauseln.

Für die Begrenzung von Vertragslaufzeiten oder die Beendigung von Verträgen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  1. Beendigung des Vertrages nach Ablauf der Vertragslaufzeit ohne Notwendigkeit der Kündigung.
  2. Beendigung des Vertrages ohne ordentliche Kündigung (ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht ordentlich möglich).
  3. Beendigung des Vertrages mit ordentlicher Kündigung (ordentliche Kündigung  vor Beendigung der Vertragslaufzeit möglich).
  4. Automatische Verlängerung des Sponsoring-Vertrages (Vertrag verlängert sich zu denselben Konditionen automatisch, wenn nicht eine der Vertragsparteien fristgerecht kündigt).
  5. Unbefristete Verträge (sollten ein ordentliches Kündigungsrecht beinhalten, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen).
  6. Außerordentliche Kündigung des Vertrages.

Sponsoring-Verträge nach Kündigung oder Beendigung neu zu verhandeln und zu regeln ist ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand. Daher bieten sich Vereinbarung an, die den Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch verlängern, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien fristgerecht kündigt. Dadurch halten sich beide Parteien eine Vertrags-Verlängerung zu denselben Konditionen offen.

Optionsrechte

Mit Optionsrechten räumen wir dem Sponsor das Recht ein, den Vertrag innerhalb einer festgelegten Frist einseitig zu verlängern. Dies ist vorteilhaft für den Sponsor, kann aber nachteilig für den Gesponserten sein, wenn sich die Rahmen-Bedingungen wesentlich ändern. Steigert der Gesponserte seine Bekanntheit oder den Marktwert erheblich ist ihm eine Vertrags-Verlängerung zu denselben Konditionen nicht zumutbar. Daher müssen wir neben dem Optionsrecht die Möglichkeit einer Nachverhandlung definieren.

Eine weitere Form des Optionsrechts besteht darin, Sponsoring-Verträge Dritter zum Ende der Sponsoring-Kooperation zu übernehmen. Dies gibt dem Sponsor die Chance unliebsamen Wettbewerbern die Sponsoring-Plattform zu verwehren. Um von dieser Option Gebrauch machen zu können, muss der der Gesponserte ihn über den Stand der Verhandlungen mit anderen Sponsoren informieren. Geschieht dies nach vertraglicher Vereinbarung nicht, macht sich der Gesponserte schadenersatzpflichtig. Außerdem muss der mit Dritten verhandelte Vertrag ein Rücktrittsrecht zugunsten des bestehenden Sponsors beinhalten, damit dieser von seiner Option Gebrauch machen kann.

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Ein Sponsoring-Vertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter, sogenannter atypischer Vertrag. Für diese Art von Verträgen gilt im Falle einer Leistungsstörung (Nichterfüllung vereinbarter Leistung), das allgemeine Schuldrecht. Dafür vereinbaren wir die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für eine vorzeitigen Vertrags-Beendigung durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung ohne gesetzliche Regelung separat.

Die Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen, wenn eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertrags-Verpflichtungen vorliegt. Auch wenn diese gegen allgemeine Grundsätze des Wohlverhaltens, Informations-Verpflichtungen oder Vertraulichkeits-Vereinbarungen verstoßen, können sie den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung schließt Schadenersatz-Zahlungen nicht aus.

Nicht nur bei Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen fristlose Kündigung. Auch Verstöße gegen gegen Spiel- und Wettkampfregeln, Vereins- oder Verbands-Regelungen oder Verletzung von Gesetzen, können zu einer fristlosen Vertragskündigung führen.

Neben der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aufgrund von Vertragsverletzungen, kann eine fristlose Kündigung auch aus wichtigem Grund erfolgen. Beispiele:

  • Durchführung des Sponsoring-Vertrages nicht möglich (z.B. Absage der gesponserten Veranstaltung, Krankheit oder Verletzung der gesponserten Person, etc.).
  • Änderungen der Ausgangsbedingungen beim Sponsor (Inhaberwechsel, Unternehmens-Umwandlungen, Wechsel der Anteilseigners, etc.).
  • Unzumutbare Änderung der Rahmenbedingungen beim Sponsor, welche die Interessen des Gesponserten nachteilig beeinträchtigen (Image-Probleme des Sponsors, Neuausrichtung des Unternehmens, etc.)
  • Willentliche Nichtfortführung der gesponserten Aktivitäten durch den Gesponserten
  • Untersagung vertraglich vereinbarter kommunikativer Maßnahmen durch Gerichte (hierbei sollte auch geregelt werden, dass die bereits durch den Sponsor erbrachte Leistung nicht zurückerstattet werden muss).
  • Geänderte Werbestrategie des Sponsors (auch hier sollte geregelt werden, dass eine bereits durch den Sponsor erbrachte Leistung nicht erstattet werden muss)

Auch das Thema Insolvenz regeln wir für beide Seiten im Sponsoring-Vertrag und ermöglichen die Kündigung bei drohender oder eintretender Insolvenz.

Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund räumen wir den Vertragsparteien angemessenen Kündigungsfristen ein.

Rückgewähr von Leistungen

Neben den Regelungen zur Kündigung definieren wir im Sponsoring-Vertrag, welche Folgen die Kündigung hat. Hierbei stellt sich die Frage, ob und inwieweit bereits gewährte Leistungen zurückerstattet werden. Gibt es keine Vereinbarung, entfällt eine Rückerstattung, was für beide Vertragsparteien ein Risiko darstellt.

Schriftform

Die Schriftform eines Sponsoring-Vertrages begründet sich aus seiner Komplexität und der Notwendigkeit im Fall von Meinungs-Verschiedenheiten eine Beweisgrundlage in der Hand zu haben. Daher regeln wir alle Vereinbarungen schriftlich. Dieses Vorgehen halten wir in Form einer Schriftformklausel im Sponsoring-Vertrag fest. Die Regelung zur Schriftform besagt, dass beide Vertragsparteien alle Inhalte, Änderungen und Ergänzungen des Sponsoring-Vertrages schriftlich treffen und es keine mündlichen Nebenabsprachen gibt.

Zugang von Erklärungen

Eine Schriftform-Erfordernis regelt wie Vertrags-Änderungen und Ergänzungen formell zu handhaben sind. Grundsätzlich empfiehlt sich die Schriftform bei wichtigen Mitteilungen, die sich auf die Vertragsvereinbarung auswirken. Im Streitfall müssen wir die Zustellung der schriftlich belegen.

Salvatorische Klausel

Die salvatorische Klausel dient dazu, den Sponsoring-Vertrag aufrecht zu erhalten, wenn einzelne Vertragsinhalte unwirksam oder undurchführbar sind oder wichtige Dinge nicht geregelt wurden. Sie bewahrt den Vertrag vor seiner Ungültigkeit und gibt die Möglichkeit zur Nachbesserung.

Anwendbares Recht

Natürlich müssen wir festlegen, welches Landesrecht auf den Sponsoring-Vertrag anzuwenden ist. Dies wird relevant, wenn eine Vertragspartei im Ausland tätig ist und es zu rechtlichen Streitigkeiten kommt. Ohne Regelung zum anwendbaren Landesrecht kann der Vertrag unter das Recht des Landes fallen, in der die Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Hauptverwaltung hat. Dies kann sich für eine oder beide Vertragsparteien negativ auswirken und einen teuren, ausländischen Rechtsbeistand nötig machen.

Erfüllungsort

Im Sponsoring-Vertrag halten wir den Erfüllungsort (Ort der Leistungserbringung) fest. Der Erfüllungsort ist materiell-rechtlich von Bedeutung, da er Entstehung, Veränderung und Untergang von Rechten regelt. Außerdem ist er prozessrechtlich relevant und definiert den Prozessort für Rechtsstreitigkeiten. Als Erfüllungsort bietet sich der Wohn- oder Gewerbesitz des Gesponserten, der Wohn- oder Gewerbesitz des Sponsors an. Oder die Parteien vereinbaren einen anderen Erfüllungsort.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bezeichnet den Ort, an dem das für den Sponsoring-Vertrag zuständige Gericht sitzt. Eine Vereinbarung des Gerichtsstands ist nur möglich, wenn beide Vertragsparteien juristische Personen sind. Ist der Gesponserte keine juristische Person wird der Gerichtsstand im Falle von Rechtsstreitigkeiten nachträglich festgelegt.

Anlagen

Dem Sponsoring-Vertrag fügen wir vertragsrelevante Anlagen in Form einer Anlagenliste beigefügt, um diese rechtsgültig in das Vertragswerk zu integrieren. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anlagen hinzukommen, ist die Anlagenliste zu ergänzen. Damit sind sie ebenfalls Bestandteil des Vertrages.

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