Steuerlicher Spendenabzug bei Spenden an Vereine

Steuer-Experte Daniel Lang erklärt in diesem Beitrag unter welchen Voraussetzungen ist ein steuerlicher Spendenabzug bei Spenden an Vereine möglich ist.

Da mich aufgrund meiner Blog-Beiträge zum Thema Spenden immer wieder E-Mails erreichen, freue ich mich ganz besonders Steuer-Experten Daniel Lang als Gastautor für mein Blog gewonnen zu haben. In diesem Gastbeitrag geht er heute näher auf den steuerlichen Spendenabzug von Unternehmen ein. Daniel darf zu diesem Thema auch gerne direkt befragt werden. Kontaktmöglichkeiten findet ihr am Ende des Beitrages.

Spenden und Steuerbegünstigung

Zum Jahresende mehren sich die Spendenaufrufe von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen. Dabei stellen sich auch immer wieder prominente Paten aus Kultur, Wirtschaft und Politik zur Verfügung um für Spendenaufrufe zu werben. Zahlreiche Vereine und Organisationen finanzieren sich nahezu ausschließlich über Spenden und sind daher dringend auf die Unterstützung aus der Bevölkerung angewiesen um wichtige soziale Projekte durchführen zu können. Daher fördert der Gesetzgeber die Spendenbereitschaft durch eine Steuerersparnis bei der Einkommen-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer.

Steuerlicher Spendenabzug
Steuerlicher Spendenabzug bei Spenden. Was ist zu beachten?
Bildquelle: flickr, ora international (CC BY-SA 2.0)

Steuerbegünstigte sind Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Darunter sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 Abgabenordnung zu verstehen. Die Zuwendungen des Gebers müssen freiwillig und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, erbracht werden und die Ausgabe muss eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Nicht begünstigt sind daher z. B. Zahlungen an eine gemeinnützige Organisation zur Einstellung eines Strafverfahrens oder Aufwendungen für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung.

Achtung! Bei Sportvereinen ist der bezahlte Sport kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch die eigenwirtschaftlichen Zwecke gefördert werden. Gleichwohl kann ein Sportverein aber unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützig tätig sein, z. B. im Rahmen der Jugendförderung. Ein steuerlicher Spendenabzug ist in diesem Fall dann möglich. Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Sportverein (z. B. Golfclub oder Tennisclub) sind allerdings vom Abzug ausgeschlossen.

Spenden sind in erster Linie Geldzuwendungen, aber auch Sachspenden und sog. Aufwandsspenden zugunsten eines begünstigten Empfängers, sofern dem Förderer ein Erstattungsanspruch vertraglich oder per Satzung eingeräumt wurde.

Beispiel Aufwandsspende

Ein Mitglied des örtlichen Fußballvereins befördert Jugendspieler mit seinem privaten PKW ehrenamtlich zu Auswärtsspielen. Der Vorstand des Vereins hat beschlossen, dass den Mitgliedern die Auslagen für solche Fahrten erstattet werden. Der Verein könnte diese Zahlungsverpflichtung auch erfüllen. Das Vereinsmitglied verzichtete jedoch auf die Fahrtkostenerstattung. Der Verzicht wird in einer Aufstellung über die durchgeführten Fahrten (Datum, Ziel, Entfernung, Zweck) dokumentiert. In Höhe der angemessenen Aufwendungen liegen begünstigte Spenden vor, für die der Verein dem Mitglied eine Spendenbescheinigung ausstellen kann. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW gilt ein Aufwendungsersatz bis zu 0,30 EUR je gefahrenem km als angemessen.  

Steuerlicher Spendenabzug

Ein steuerlicher Spendenabzug ist nur möglich, wenn für den Spendenabzug eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung, die der Spendenempfänger nach amtlichen Muster auszustellen hat, eingereicht wird. Bei Spenden im Inland bis einschließlich 200 Euro und ohne Beitragsgrenze für Zuwendungen in Katastrophenfällen – wie zuletzt bei der Hochwasserkatastrophe in Mitteleuropa 2013 – genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Steuerliche Auswirkung von Spenden

Natürliche Personen können die Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz eine alternative Berechnungsmethode mit 4‰ aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag. Bei Körperschaften beträgt das Abzugsvolumen 20% des Einkommens. Bei der Gewerbesteuer mindern Spenden bis zu maximal ebenfalls 20% die Bemessungsgrundlage.

Zuwendungen über diesen Höchstbeträgen werden auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen, so dass ein steuerlicher Spendenabzug auch bei Großspenden über mehrere Jahre berücksichtigt werden kann. Bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung zeigt sich der Fiskus großzügig. Ein Abzug ist auf Antrag innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu 1 Mio. Euro möglich.

Abzugsfähig sind außerdem Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen bis zur Höhe von 1.650 Euro, bzw. 3.300 Euro bei Ehegatten mit 50% von der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer sind Beiträge und Spenden an politische Parteien nicht abzugsfähig, so dass z. B. Kapitalgesellschaften steuerlich nicht von Parteispenden profitieren.

Steuerlicher Spendenabzug: Vertrauensschutz und Haftung

Ein steuerlicher Spendenabzug ist nur dann möglich, wenn die Spende für begünstigte Zwecke verwendet und in zutreffender Höhe bescheinigt wird. Der Spender verliert die Vergünstigung, wenn er eine falsche Spendenbescheinigung durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt hat. Der Aussteller haftet für den Steuervorteil in Höhe von 30% der Spende, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt oder eine zweckfremde Verwendung der Spende veranlasst.

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